Topnews in Stichworten:
Qualitätssicherung Labor
Stand: Jänner 2020
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Rechtsgrundlagen:
Tarif für medizinisch-diagnostische Laboratoriumsuntersuchungen der Honorarordnungen der einzelnen Kassen
Beratung und Service:
Ärztekammer für Steiermark,
Haus der Medizin
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Marcela Vladic
T. (0316) 8044-69
Gerd Wonisch, MPH
T. (0316) 8044-34
F. (0316) 8044-135
e-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at
Österreichische Gesundheitskasse
Es gibt drei Gruppen von Ärztinnen und Ärzten die medizinisch-chemische Laboruntersuchungen durchführen können.
1. Ärzte für Allgemeinmedizin und gewisse Fachärzte
2. Fachärzte für Innere Medizin
3. Fachärzte für medizinisch-chemische Labordiagnostik.
ad 1
Die Verrechnung der im Tarifverzeichnis Abschnitt V/A enthaltenen Laboruntersuchungen steht grundsätzlich allen Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten zu. Davon ausgenommen sind die mit einem "x" bezeichneten Positionen.
Eine Verrechnung dieser Positionen ist nur über Anmeldung im Einvernehmen zwischen Ärztekammer und Krankenversicherungsträger möglich.
Ein dementsprechendes Formblatt liegt bei der Ärztekammer auf. Voraussetzungen für die Verrechnung dieser erweiterten Laboruntersuchungen sind:
a) der Arzt muss mit den notwendigen Apparaturen ausgestattet sein.
b) Falls der Arzt die Untersuchung nicht selbst durchführt, muss sie durch eine ausgebildete Laborkraft durchgeführt werden.
ad 2
Laboruntersuchungen können nur verrechnet werden, wenn hierfür eine entsprechende Laborausstattung besteht. Für bestimmte Untersuchungen können Qualitätskontrollen vorgeschrieben werden.
Wird eine solche Qualitätskontrolle abgelehnt oder nicht durchgeführt, so gilt dies als Verzicht auf Verrechnung dieser Laboruntersuchungen mit den Krankenversicherungsträgern.
ad 3
Es können nur jene Laboruntersuchungen verrechnet werden, die vom zuweisenden Arzt auf den von den Krankenversicherungsträgern aufgelegten Zuweisungsscheinen verlangt wurden und und die im Tarifverzeichnis Abschnitt V/10 enthalten sind.
Vertragslaboratorien haben dem Krankenversicherungsträger die in Verwendung stehenden Geräte, Apparaturen und Einrichtungen innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss dieser Vereinbarung bekannt zu geben. Darüber hinaus ist jede Neuerwerbung, jeder Austausch oder sonstige Veränderung bekannt zu geben.
Jedes Vertragslaboratorium hat regelmäßig an Ringversuchen teilzunehmen und die vorgeschriebenen internen Qualitätskontrollen durchzuführen.
Kleine Kassen
Die bisherige Verrechnung von Laborleistungen wird bei SVS, und BVAEB komplett umgestellt. Das Labor wird durch ein Ordinationslabor und ein Akutlabor mit wenigen exakt definierten Parametern je Fachgruppe ersetzt.
Das Labor muss in der eigenen Ordination oder im Rahmen einer räumlich mit der Ordination unmittelbar verbundenen Apparategemeinschaft erbracht werden. Werden die Laborleistungen nicht selbst erbracht, muss zu einem Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik zugewiesen werden. Eine Auswertung in Laborgemeinschaften ist nicht mehr möglich.
Für alle Kassenärztinnen und Kassenärzte, die vor dem 31.12.2015 einen Kassenvertrag abgeschlossen haben, gilt diese Regelung ab 1. Jänner 2019.
Für Kassenärztinnen und Kassenärzte, die einen Vertrag nach dem 31.12.2015 abgeschlossen haben, gilt diese Regelung ab sofort.
Die Details zur neuen Laborregelung finden Sie auf der Homepage der Ärztekammer für Steiermark unter www.aekstmk.or.at/304 durch Anklicken des jeweiligen Sonderversicherungsträgers.
Werden Akut- und Ordinationslaborparameter in der eigenen Ordination erbracht, ist für alle in den Honorarkatalogen mit +) gekennzeichneten Laborparameter die Teilnahme an der Qualitätssicherung verpflichtend.
Die Teilnahme an der Qualitätssicherung ist bei der
Ärztekammer für Oberösterreich
Dinghoferstraße 4
4010 Linz
Tel: 0732/77 83 71, Fax: 0732/77 83 71-258
sowie bei der
ÖQUASTA
Hörlgasse 18
A-1090 Wien
Tel: 01/319 8895, Fax: 01/319 8897
Email: office@oequasta.at
Homepage: www.oequasta.at
Die Ärztekammer für Oberösterreich meldet uns die Teilnahme der zur Qualitätssicherung angemeldeten Ärztinnen und Ärzte quartalsweise.
Von der ÖQUASTA erhalten wir die Liste der an der Qualitätssicherung teilnehmenden Ärzte jährlich.
Wichtig:
Die Ärztekammer meldet mit Ablauf des Kalenderjahres den Sonderversicherungsträgern jene Ärztinnen und Ärzte, die an den Ringversuchen nicht teilgenommen haben.
Im Falle einer Nichtteilnahme an der Qualitätssicherung sind die Sonderversicherungsträger berechtigt, die der Qualitätssicherung unterworfenen Laborleistungen mit der betreffenden Vertragsärztin/dem betreffenden Vertragsarzt rückzuverrechnen und diese Laborleistungen solange nicht zu honorieren, bis der Nachweis über die Teilnahme an den Ringversuchen erbracht wird.
Bei betroffenen Wahlärztinnen und Wahlärzten wird den Patienten kein Rückersatz gewährt.